31. Juli 2010

Rückerstattung der in der Schweiz von spanischen Unternehmen geleisteten
Vorsteuer

Um die Erstattung der in Handelsgeschäften in der Schweiz anfallenden Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die Spanisch-Schweizerische Handelskammer ihren Mitgliedern und anderen interessierten spanischen Unternehmen einen Service zur Erstattung dieser Steuer durch die Schweizer Finanzbehörden.

Spanische Selbstständige / Unternehmen, die bei ihrer Geschäftstätigkeit in
der Schweiz Vorsteuer geleistet haben, können somit die Rückerstattung der
angefallenen Steuer für den Erwerb von Gütern oder den Bezug von
Dienstleistungen beantragen.

A. Voraussetzungen ir

Von der Erstattung ausgeschlossene Leistungen
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Sonderfälle
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Verfahren
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Vorlage des Erstattungsantrages
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Mindestbetrag der Erstattung
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Vorlagefrist
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B. Vorgehensweise ir

Rechnungsdaten ir
Tätigkeit der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer ir
Anhang
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A. Voraussetzungen:

Ein Recht auf Rückerstattung der beim Erwerb von Gütern oder beim Bezug von Dienstleistungen in der Schweiz abgeführten Vorsteuer hat, wer:
a) seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat,
b) in der Schweiz weder Güter liefert noch Dienstleistungen erbringt,
c) nachweisen kann, dass er im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes (Spanien) als Unternehmer tätig ist.
Der Nachweis der unternehmerischen Geschäftstätigkeit ist mittels der entsprechenden Bescheinigung der spanischen Steuerbehörden zu erbringen. Siehe Anhang.
Die Rückerstattung der in der Schweiz geleisteten Vorsteuer kann demzufolge dann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden, wenn der Bezug einer Dienstleistung / der Erwerb von Gütern in der Schweiz (*)

von einem ausländischen Unternehmer ohne Geschäftssitz in der Schweiz durchgeführt wurden.
Wenn eine vollständige und definitive Rechnung existiert.
Wenn die Zahlung der Rechnung belegt werden kann. Anstelle eines Zahlungsbeleges kann auch das ordnungsgemäss ausgefüllte und von der schweizerischen Firma als Erbringer der Dienstleistung unterzeichnete Formular 1225 verwandt werden. (Siehe Anhang) Für jeden Lieferanten ist ein gesondertes Formular zu verwenden.

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Von der Vorsteuerrückerstattung ausgeschlossen sind folgende Leistungen: Leistungen aus dem Bereich des Gesundheitswesens, der Religion, der Erziehung, der Kultur, des Sozialwesens, des Sports, gemeinnützige Leistungen usw. sowie Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, und zahlreiche Leistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldgeschäften. Weiterhin sind von der Vorsteuerrückerstattung Ausgaben für Unterhaltung ausgeschlossen (z.B. Betriebsausflüge, Besuche von Unterhaltungsveranstaltungen mit Kunden, Jubiläumsfeiern von Unternehmen, Steuern aus dem Erwerb oder der Wartung von Motorrädern mit über 125 ccm Hubraum, Motor- und Segelbooten und Sportflugzeugen). Von der Vorsteuerrückerstattung ausgeschlossen sind ausserdem alle nicht den Erstattungsvoraussetzungen entsprechenden Tatbestände sowie solche Tatbestände, deren Zahlung nicht nachgewiesen werden kann.

Sonderfälle: Die Vorsteuer wird für Miete von Appartements, für Hotelkosten, für Parkplätze, die für eine Dauer von mindestens drei Monaten gemietet wurden, sowie für Kosten aus der Miete von Tresoren, Werkzeugen und Maschinen, usw. zurückerstattet, sofern diese Kosten direkt mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind.
Die Rechnungen über die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit angefallenen Kosten, wie z.B. Hotelrechnungen, Restaurantrechnungen, Taxirechnungen, usw. müssen auf den Namen des antragstellenden Unternehmers oder Unternehmens ausgestellt sein. Auf Namen von Angestellten ausgestellte und mit Kreditkarte beglichene Rechnungen werden nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken akzeptiert. Zur Rückerstattung von höheren Beträgen hat die Rechnung unumgänglicherweise auf den Namen der antragstellenden Firma zu lauten. Die Vorsteuer aus Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit wird nur zu 50% erstattet. Bei Rechnungen mit Zahlungsfrist erfolgt die Rückerstattung nach der tatsächlichen Zahlung der Rechnung. Kassenbons werden in jeder Höhe akzeptiert, wenn sie die erforderlichen Daten zur Ausstellung einer Rechnung beinhalten. Kassenbons ohne diese Angaben können nur bis zu einem Betrag von 200 Schweizer Franken geltend gemacht werden.

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Verfahren: Der Vorsteuererstattungsantrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung über einen “Vertreter in Steuerangelegenheiten” mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz einzureichen.
Das antragstellende Unternehmen hat dem von ihm gewählten Vertreter (in diesem Falle die Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer, die diesen Service anbietet) eine entsprechende Handlungsvollmacht erteilen.

Vorlage des Erstattungsantrages: Jedes Unternehmen / jede Person kann nur einmal im Kalenderjahr die Rückerstattung der in der Schweiz geleisteten Vorsteuer beantragen.

Mindestbetrag der Erstattung: Es werden ausschliesslich Vorsteuerbeträge ab CHF 500.- pro Kalenderjahr erstattet.

Vorlagefrist: Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Kalenderjahres, in dem der Erwerb von Gütern oder der Bezug von Dienstleistungen in der Schweiz stattgefunden hat, vorzulegen, also vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Folgejahres (Poststempel). Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Da die zur Bearbeitung der Vorsteuerrückerstattung eingereichten Kopien der Rechnungen von den schweizerischen Unternehmen auf Korrektheit und Zahlungseingang geprüft werden müssen, sind diese, aufgrund des hierdurch verursachten Zeitaufwandes, bis spätestens zum 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer über die Industrie- und Handelskammer Madrid einzureichen.

Sollten die Dienstleistungen (einschliesslich Import) sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein erbracht worden sein, so ist der Erstattungsantrag an die Steuerbehörden des Staates zu senden, in dem der höhere Mehrwertsteuerbetrag abgeführt wurde. Es ist daher im territorialen Mehrwertsteuerbereich der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein nur ein Erstattungsantrag erforderlich.

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B. Vorgehensweise:

Das spanische Unternehmen sendet der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer die nachstehenden Dokumente:

Originalrechnungen mit Angabe der Vorsteuer,
Zahlungsbelege (z.B. Kopien der Überweisungsvordrucke)
Vollmacht zugunsten der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer: Formular Nr. 1222.
Aufstellung der Rechnungen, für die die Erstattung beantragt wird: Formular Nr. 1223
Mit Unterschrift und Stempel versehene Originalbescheinigung der spanischen Finanzbehörde in zweisprachigem Format (spanisch und englisch)
Angabe der Bankverbindung für die Erstattung der Vorsteuer*.

Wir bitten, die Formulare direkt im PDF-Format auszufüllen (das Programm berechnet automatisch die Summe der Beträge) und auszudrucken. Wenn eine grössere Anzahl leerer Formulare benötigt und von Hand ausgefüllt wird, kann das Formular fotokopiert werden.

(Anmerkung*: Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt keine Auslandsüberweisungen vor. Die erstattete Vorsteuer wird zunächst auf das Postgirokonto der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer (als Vertreterin des spanischen Unternehmers in Steuerangelegenheiten) überwiesen, um dann an den spanischen Unternehmer weiterüberwiesen zu werden.

Die Rechnungen haben konkret folgende Daten zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters sowie dessen Steueridentifikationsnummer.
b) Name und Anschrift des Empfängers der Waren oder Dienstleistungen.
c) Datum der Lieferung oder Zeitraum des Dienstleistungsbezugs.
d) Gegenstand, Zweck und Umfang der jeweiligen Lieferung oder Dienstleistung.
e) Gegenleistung (Zahlung) für die Lieferung oder Dienstleistung.
f) Betrag der in der Rechnung angefallenen Steuern für Lieferung / Leistung in Schweizer Franken oder als Prozentsatz (z. B. inkl. 7,6% MwSt).

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Tätigkeit der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer

1) Prüfung der vom spanischen Unternehmer erhaltenen Dokumente.

2) Versand der Kopien von Rechnungen und Zahlungsbelegen an die schweizerischen Warenlieferanten/Dienstleister mit der Bitte um Bestätigung der Lieferung/Leistung und des Erhalts der Zahlung.

3) Nach Erhalt dieser Bestätigungen von den schweizerischen Unternehmen reicht die Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer den entsprechenden Vorsteuererstattungsantrag umgehend mit folgender Dokumentation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein:

Originalrechnungen mit Angabe der Vorsteuer
Zahlungsbelege,
Formular Nr. 1225 mit Zusammenfassung der von den schweizerischen Unternehmen erbrachten Leistungen sowie deren Bestätigung über die Erbringung der Leistung und den Erhalt der Zahlung.
Steuerliche Vertretungsvollmacht zugunsten der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer.

4) Nach Genehmigung der Vorsteuerrückerstattung seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung und Erhalt des erstatteten Betrages, überweist die Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer den entsprechenden Betrag abzüglich ihrer vereinbarten Honorare und Postgebühren an den spanischen Unternehmer.

HONORARE   MITGLIEDER NICHT MITGLIEDER
Bis CHF 1.000 10% 15%
Bis CHF 5.000 8% 12%
Ab CHF 10.000 6% 10%
Mindestbetrag: CHF 100 oder 69 Euros

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Anhang:

1. Musterformular der Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde (in diesem Fall der spanischen Steuerbehörde) downloaden

2. Formular Nr. 1222 (2 Seiten): Vollmacht für die Vertretung in Steuerangelegenheiten. . downloaden

Die 1. Seite ist vom spanischen Unternehmen auszufüllen, dass die Rückerstattung beantragt.
Die 2. Seite ist vom Vertreter in Steuerangelegenheiten auszufüllen (Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer)

3. Formular Nr. 1223: Aufstellung der Rechnungen / Leistungen für die die Vorsteuerrückerstattung beantragt wird. Vom spanischen Unternehmen auszufüllen. downloaden

4. Formular Nr. 1225 (2 Seiten). Vom schweizerischen Dienstleister auszufüllen. downloaden

1. Seite: Bestätigung der vom schweizerischen Unternehmen erbrachten Leistungen.
2. Seite: Aufstellung der vom spanischen Unternehmen bezahlten Rechnungen.

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