Rückerstattung der in der
Schweiz von spanischen Unternehmen geleisteten
Vorsteuer
Um die Erstattung der in Handelsgeschäften in der Schweiz
anfallenden Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die Spanisch-Schweizerische
Handelskammer ihren Mitgliedern und anderen interessierten spanischen
Unternehmen einen Service zur Erstattung dieser Steuer durch die
Schweizer Finanzbehörden.
Spanische Selbstständige / Unternehmen, die bei ihrer Geschäftstätigkeit
in
der Schweiz Vorsteuer geleistet haben, können somit die Rückerstattung
der
angefallenen Steuer für den Erwerb von Gütern oder den
Bezug von
Dienstleistungen beantragen.
A. Voraussetzungen
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Von
der Erstattung ausgeschlossene Leistungen
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Sonderfälle
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Verfahren
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Vorlage
des Erstattungsantrages
ir
Mindestbetrag
der Erstattung
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Vorlagefrist
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B. Vorgehensweise
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Rechnungsdaten
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Tätigkeit der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer
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Anhang
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A. Voraussetzungen:
Ein Recht auf Rückerstattung der beim Erwerb von Gütern
oder beim Bezug von Dienstleistungen in der Schweiz abgeführten
Vorsteuer hat, wer:
a) seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat,
b) in der Schweiz weder Güter liefert noch Dienstleistungen
erbringt,
c) nachweisen kann, dass er im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes
(Spanien) als Unternehmer tätig ist.
Der Nachweis der unternehmerischen Geschäftstätigkeit
ist mittels der entsprechenden Bescheinigung der spanischen Steuerbehörden
zu erbringen. Siehe Anhang.
Die Rückerstattung der in der Schweiz geleisteten Vorsteuer
kann demzufolge dann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
beantragt werden, wenn der Bezug einer Dienstleistung / der Erwerb
von Gütern in der Schweiz (*)
von einem
ausländischen Unternehmer ohne Geschäftssitz in der
Schweiz durchgeführt wurden.
Wenn eine
vollständige und definitive Rechnung existiert.
Wenn die
Zahlung der Rechnung belegt werden kann. Anstelle eines Zahlungsbeleges
kann auch das ordnungsgemäss ausgefüllte und von der
schweizerischen Firma als Erbringer der Dienstleistung unterzeichnete
Formular 1225 verwandt werden. (Siehe Anhang) Für jeden Lieferanten
ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
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Von der Vorsteuerrückerstattung ausgeschlossen sind folgende
Leistungen: Leistungen aus dem Bereich des Gesundheitswesens,
der Religion, der Erziehung, der Kultur, des Sozialwesens, des Sports,
gemeinnützige Leistungen usw. sowie Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte,
und zahlreiche Leistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldgeschäften.
Weiterhin sind von der Vorsteuerrückerstattung Ausgaben für
Unterhaltung ausgeschlossen (z.B. Betriebsausflüge, Besuche
von Unterhaltungsveranstaltungen mit Kunden, Jubiläumsfeiern
von Unternehmen, Steuern aus dem Erwerb oder der Wartung von Motorrädern
mit über 125 ccm Hubraum, Motor- und Segelbooten und Sportflugzeugen).
Von der Vorsteuerrückerstattung ausgeschlossen sind ausserdem
alle nicht den Erstattungsvoraussetzungen entsprechenden Tatbestände
sowie solche Tatbestände, deren Zahlung nicht nachgewiesen
werden kann.
Sonderfälle: Die Vorsteuer wird für Miete von
Appartements, für Hotelkosten, für Parkplätze, die
für eine Dauer von mindestens drei Monaten gemietet wurden,
sowie für Kosten aus der Miete von Tresoren, Werkzeugen und
Maschinen, usw. zurückerstattet, sofern diese Kosten direkt
mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind.
Die Rechnungen über die im Rahmen der Unternehmenstätigkeit
angefallenen Kosten, wie z.B. Hotelrechnungen, Restaurantrechnungen,
Taxirechnungen, usw. müssen auf den Namen des antragstellenden
Unternehmers oder Unternehmens ausgestellt sein. Auf Namen von Angestellten
ausgestellte und mit Kreditkarte beglichene Rechnungen werden nur
bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken akzeptiert. Zur Rückerstattung
von höheren Beträgen hat die Rechnung unumgänglicherweise
auf den Namen der antragstellenden Firma zu lauten. Die Vorsteuer
aus Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit wird nur zu 50% erstattet. Bei
Rechnungen mit Zahlungsfrist erfolgt die Rückerstattung nach
der tatsächlichen Zahlung der Rechnung. Kassenbons werden in
jeder Höhe akzeptiert, wenn sie die erforderlichen Daten zur
Ausstellung einer Rechnung beinhalten. Kassenbons ohne diese Angaben
können nur bis zu einem Betrag von 200 Schweizer Franken geltend
gemacht werden.
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Verfahren: Der Vorsteuererstattungsantrag ist bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung über einen “Vertreter in Steuerangelegenheiten”
mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz einzureichen.
Das antragstellende Unternehmen hat dem von ihm gewählten Vertreter
(in diesem Falle die Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer,
die diesen Service anbietet) eine entsprechende Handlungsvollmacht
erteilen.
Vorlage
des Erstattungsantrages: Jedes Unternehmen / jede Person
kann nur einmal im Kalenderjahr die Rückerstattung der in der
Schweiz geleisteten Vorsteuer beantragen.
Mindestbetrag
der Erstattung: Es werden ausschliesslich Vorsteuerbeträge
ab CHF 500.- pro Kalenderjahr erstattet.
Vorlagefrist:
Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach
Beendigung des Kalenderjahres, in dem der Erwerb von Gütern
oder der Bezug von Dienstleistungen in der Schweiz stattgefunden
hat, vorzulegen, also vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Folgejahres
(Poststempel). Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge
werden nicht bearbeitet.
Da die zur Bearbeitung der Vorsteuerrückerstattung eingereichten
Kopien der Rechnungen von den schweizerischen Unternehmen auf Korrektheit
und Zahlungseingang geprüft werden müssen, sind diese,
aufgrund des hierdurch verursachten Zeitaufwandes, bis spätestens
zum 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen
Handelskammer über die Industrie- und Handelskammer Madrid
einzureichen.
Sollten die Dienstleistungen (einschliesslich Import) sowohl in
der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein erbracht worden
sein, so ist der Erstattungsantrag an die Steuerbehörden des
Staates zu senden, in dem der höhere Mehrwertsteuerbetrag abgeführt
wurde. Es ist daher im territorialen Mehrwertsteuerbereich der Schweiz
und des Fürstentums Liechtenstein nur ein Erstattungsantrag
erforderlich.
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B. Vorgehensweise:
Das spanische Unternehmen sendet der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen
Handelskammer die nachstehenden Dokumente:
Originalrechnungen
mit Angabe der Vorsteuer,
Zahlungsbelege
(z.B. Kopien der Überweisungsvordrucke)
Vollmacht
zugunsten der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer:
Formular Nr. 1222.
Aufstellung
der Rechnungen, für die die Erstattung beantragt wird: Formular
Nr. 1223
Mit Unterschrift und Stempel versehene Originalbescheinigung der spanischen
Finanzbehörde in zweisprachigem Format (spanisch und englisch)
Angabe der
Bankverbindung für die Erstattung der Vorsteuer*.
Wir bitten, die Formulare direkt im PDF-Format auszufüllen
(das Programm berechnet automatisch die Summe der Beträge)
und auszudrucken. Wenn eine grössere Anzahl leerer Formulare
benötigt und von Hand ausgefüllt wird, kann das Formular
fotokopiert werden.
(Anmerkung*: Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt keine
Auslandsüberweisungen vor. Die erstattete Vorsteuer wird zunächst
auf das Postgirokonto der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen Handelskammer
(als Vertreterin des spanischen Unternehmers in Steuerangelegenheiten)
überwiesen, um dann an den spanischen Unternehmer weiterüberwiesen
zu werden.
Die Rechnungen haben
konkret folgende Daten zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters sowie
dessen Steueridentifikationsnummer.
b) Name und Anschrift des Empfängers der Waren oder Dienstleistungen.
c) Datum der Lieferung oder Zeitraum des Dienstleistungsbezugs.
d) Gegenstand, Zweck und Umfang der jeweiligen Lieferung oder Dienstleistung.
e) Gegenleistung (Zahlung) für die Lieferung oder Dienstleistung.
f) Betrag der in der Rechnung angefallenen Steuern für Lieferung
/ Leistung in Schweizer Franken oder als Prozentsatz (z. B. inkl.
7,6% MwSt).
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Tätigkeit der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen
Handelskammer
1) Prüfung der vom spanischen Unternehmer erhaltenen Dokumente.
2) Versand der Kopien von Rechnungen und Zahlungsbelegen an die
schweizerischen Warenlieferanten/Dienstleister mit der Bitte um
Bestätigung der Lieferung/Leistung und des Erhalts der Zahlung.
3) Nach Erhalt dieser Bestätigungen von den schweizerischen
Unternehmen reicht die Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer
den entsprechenden Vorsteuererstattungsantrag umgehend mit folgender
Dokumentation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein:
Originalrechnungen mit Angabe der Vorsteuer
Zahlungsbelege,
Formular Nr. 1225 mit Zusammenfassung der von den schweizerischen
Unternehmen erbrachten Leistungen sowie deren Bestätigung
über die Erbringung der Leistung und den Erhalt der Zahlung.
Steuerliche Vertretungsvollmacht zugunsten der Offiziellen Spanisch-Schweizerischen
Handelskammer.
4) Nach Genehmigung der Vorsteuerrückerstattung seitens der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und Erhalt des erstatteten
Betrages, überweist die Offizielle Spanisch-Schweizerische
Handelskammer den entsprechenden Betrag abzüglich ihrer
vereinbarten Honorare
und Postgebühren an den spanischen Unternehmer.
| HONORARE |
|
MITGLIEDER |
NICHT MITGLIEDER |
| Bis CHF 1.000 |
10% |
15% |
| Bis CHF 5.000 |
8% |
12% |
| Ab CHF 10.000 |
6% |
10% |
| Mindestbetrag: CHF 100 oder 69
Euros |
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Anhang:
1. Musterformular der Bescheinigung der ausländischen
Steuerbehörde (in diesem Fall der spanischen Steuerbehörde) downloaden
2. Formular Nr. 1222 (2 Seiten): Vollmacht für
die Vertretung in Steuerangelegenheiten. .
downloaden
Die 1. Seite ist vom spanischen
Unternehmen auszufüllen, dass die Rückerstattung beantragt.
Die 2. Seite ist vom Vertreter in Steuerangelegenheiten
auszufüllen (Offizielle Spanisch-Schweizerische Handelskammer)
3. Formular Nr. 1223: Aufstellung der Rechnungen
/ Leistungen für die die Vorsteuerrückerstattung beantragt
wird. Vom spanischen Unternehmen auszufüllen.
downloaden
4. Formular Nr. 1225 (2 Seiten). Vom schweizerischen
Dienstleister auszufüllen.
downloaden
1. Seite: Bestätigung
der vom schweizerischen Unternehmen erbrachten Leistungen.
2. Seite: Aufstellung der vom spanischen Unternehmen
bezahlten Rechnungen.
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