STATUTEN
CAMARA DE COMERCIO HISPANO-SUIZA
SPANISCH-SCHWEIZERISCHE HANDELSKAMMER
CHAMBRE DE COMMERCE HISPANO-SUISSE
Art. 1 Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Spanisch-Schweizerische Handelskammer besteht ein Verein im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.
1.2 Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten für die Kammer die Bestimmungen von Art. 60-79 ZGB.
1.2 Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten für die Kammer die Bestimmungen von Art. 60-79 ZGB.
Art. 2 Zweck und Tätigkeit

2.1 Die Spanisch-Schweizerische Handelskammer bezweckt die Förderung der industriellen, kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen Spanien und der Schweiz, zwischen den Mitgliedern und zwischen den Unternehmungen und Körperschaften beider Länder, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Handelsusanzen und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Handelsverkehr.
2.2 Zu diesem Zweck pflegt die Kammer einen regelmässigen Kontakt mit Industrie-, Handels-, Finanz- und Tourismusunternehmungen beider Länder sowie mit den zuständigen Organen und Behörden beider Länder, mit welchen sie eng zusammenarbeitet, sowohl zur Förderung der Handelsbeziehungen als auch zur Prüfung und Untersuchung aller Fragen, welche die Interessen ihrer Mitglieder in beiden Ländern und des spanischen Handels in der Schweiz im allgemeinen betreffen. Die Kammer unternimmt zu diesem Zweck alle nötigen Schritte zur Wahrnehmung und zur Förderung dieser Interessen.
2.3 Die Kammer entfaltet hauptsächlich die folgenden Tätigkeiten:
a) Sie beschafft allgemeine und besondere Wirtschaftsinformationen hinsichtlich der wirtschaftlichen Beziehungen unter den beiden Ländern, sie erstellt Marktstudien und Wirtschaftsberichte zur Förderung der Handelsbeziehungen und zur Information über die geltende Wirtschaftsgesetzgebung in beiden Ländern auf dem Gebiet des Handels, der Gebühren und Zollabgaben, ausländischen Investitionen, Devisenkontrolle usw.; sie berät die Mitglieder und Geschäftsleute bzw. weitere Personen, die am beidseitigen Wirtschafts- und Handelsgeschehen interessiert sind. In diesem Rahmen organisiert die Kammer auch Kongresse, Vorträge, Veranstaltungen und dergleichen.
b) Sie erarbeitet Wirtschaftsberichte, die von den zuständigen Behörden von beiden Ländern angefordert werden; sie unterbreitet den Behörden Vorschläge über Massnahmen, welche den gegenseitigen Handelsaustausch verbessern, insbesondere inbezug auf die Einfuhr von spanischen Produkten in die Schweiz; sie wird angehört in jenen Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen Interessen Spaniens in der Schweiz tangieren, vorab was die Vorbereitung und Ausarbeitung von Handelsabkommen unter beiden Ländern anbelangt.
c) Sie nimmt unter Anwendung der geltenden Gesetzesbestimmungen bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung von Handelsnormen oder Verträgen, welche ihrer Schiedsgerichtbarkeit unterstellt werden, schiedsrichterliche Funktionen wahr. Sie leistet Beistand bei Reklamationen im Handelsverkehr, erstellt die notwendigen Gutachten und steht ihren Mitgliedern oder sonstigen Interessenten bei, sowohl zur Beschaffung von Krediten als auch zur Eintreibung von Forderungen sowie zum Schutz von gewerblichem oder geistigem Eigentum.
Sie übernimmt die Ausfertigung und Übersetzung von Zertifikaten oder anderen Dokumenten betreffend den Einfuhrhandel in Spanien, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen.
d) Sie beteiligt sich aktiv an der Organisation und an der Verbreitung von Fachmessen und Ausstellungen, an der Werbung für spanische Produkte, an der Förderung von deren Einfuhr in die Schweiz, und sie informiert die spanischen Exporteure über die geeignete Vertriebskanäle. Sie beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen offiziellen Organen an der Werbung für den spanischen Tourismus.
e) Sie steht ihren Mitgliedern und den spanischen Exporteuren bei, sowohl bei deren Tätigkeit im Ursprungsland als auch bei allen Modalitäten der Handelsvertretung. Sie vermittelt den spanischen Handelsdelegationen, welche die Schweiz besuchen, zweckmässige wirtschaftliche, kommerzielle und statistische Informationen.
f) Sie veröffentlicht ein Informationsblatt und sonstige zusätzliche Publikationen, die als nützlich erachtet werden, worin Gelegenheit zu Geschäftsabschlüssen und kommerziellem Austausch aufgezeigt werden. Diese Publikationen werden zwecks grösserer Verbreitung an andere Kammern und Lokalverbände weitergeleitet.
g) Sie führt ein Mitgliederregister, ein Register über spanische Geschäftsniederlassungen in der Schweiz und über schweizerische Geschäftsniederlassungen in Spanien sowie über die wichtigsten Import- und Exportunternehmungen beider Länder.
h) Sie publiziert jährlich einen Tätigkeitsbericht, woraus der Stand, die Entwicklung und die Aussichten der spanisch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen ersichtlich sind; dieser Bericht wird an die Mitglieder und an die spanische Generaldirektion für Warenausfuhr innerhalb der ersten vier Monate des Jahres versandt.
i) Sie nimmt alle weiteren Funktionen wahr, die ihr innerhalb ihres Zweckbereiches aufgetragen werden.
2.4 Die Kammer schafft die zur Erfüllung ihres Zweckes notwendigen Dienststellen und kann weitere Zweigniederlassungen oder Agenturen errichten.
2.5 Die Kammer führt keine Handelsgeschäfte durch und entfaltet keinerlei politische Tätigkeit.
Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Kammer hat Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2 Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen mit spanischer oder schweizerischer Nationalität sein, resp. gemäss spanischem oder schweizerischem Recht errichtet, und in einem der beiden Länder niedergelassen sein; die Aktivmitglieder üben industrielle, finanzielle, touristische oder Handelstätigkeiten aus oder beteiligen sich in irgend einer Form an der Förderung der spanisch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen.
3.3 Um als Mitglied in die Kammer aufgenommen zu werden, ist dem Vorstand ein Beitrittsgesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet innert 30 Tagen über Annahme oder Ablehnung des Gesuches.
3.4 Um die Mitgliedschaft der Kammer zu erwerben, müssen bei den Mitgliedern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Natürliche Personen müssen handlungsfähig sein.
b) Juristische Personen müssen rechtsgültig errichtet worden sein.
c) Die Mitglieder müssen jede Handlung unterlassen, die nach Ansicht der Generalversammlung oder des Vorstandes die Würde und Integrität der Kammer verletzt oder gegen deren Zweck gerichtet ist.
d) Die Mitglieder der Kammer dürfen keine Konkursiten sein.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten anzunehmen.
f) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen.
3.5 Der Austritt aus der Kammer muss schriftlich, per eingeschriebenem Brief, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3.6 Die Angehörigen des Personals der Kammer können nicht Mitglied derselben sein; falls ein Mitglied entgeltliche Dienstleistungen für die Kammer erbringt, verliert es ohne weiteres die Mitgliedereigenschaft.
3.7 Der Vorstand ist befugt, einzelnen Mitgliedern die Eigenschaft von Gönnern zuzuerkennen, unter Berücksichtigung der Beiträge und Spenden, die sie entrichten. Die Gönnermitglieder genießen, unbesehen dieser Eigenschaft, alle Rechte der Aktivmitglieder.
3.8 Der Vorstand ist befugt, Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese Eigenschaft kann denjenigen Personen oder Körperschaften zuerkannt werden, welche sich bei ihrer Betätigung um den Austausch von Handelsbeziehungen oder von Wirtschaftsbeziehungen zwischen Spanien und der Schweiz verdient gemacht haben. Ferner können als Ehrenmitglieder ernannt werden, jene Personen oder Körperschaften, welche sich durch eigene Verdienste oder in Ausübung ihrer sonstigen Funktionen um diese Ernennung verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sie haben jedoch beratende Stimme. Jene Personen, welche den Vorsitz der Kammer innegehabt haben, sind in jedem Fall zur Ehrenmitgliedschaft berechtigt, unbesehen ihrer sonstigen Rechte als Aktivmitglieder.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
3.9 Die Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und außerdem befugt, innerhalb des Vorstandes mitzuwirken.
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der durch den Vorstand festgelegt wird
.
3.10 Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung und Unterstützung der Kammer in allen Angelegenheiten des Handelsaustausches zu beanspruchen; sie erhalten die Veröffentlichungen, Bulletins und sonstige Publikationen der Kammer; sie sind befugt, anderweitige sonstige Dienstleistungen zu beanspruchen.
3.11 Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Kammer bei Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.
Art. 4 Vermögen

4.1 Die Kammer hat folgende zweckgebundene Einkünfte:
a) die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge.
b) die Vergütungen für Dienstleistungen und Ausstellung von Dokumenten.
c) die ordentlichen und ausserordentlichen Zuwendungen und Subventionen des Ministeriums für Wirtschaft und Handel des spanischen Staates.
d) die Spenden öffentlicher oder privater Natur.
e) den Vermögensertrag der Kammer sowie den allfälligen Mehrwert, der durch Vermögensveräusserung entstehen kann.
4.2 Der Vorstand erarbeitet jedes Jahr ein Budget, welches in Anbetracht der zugehörigen Subvention jeweils vor dem1. Oktober des Vorjahres durch die Handelsabteilung der spanischen Botschaft der Generaldirektion für Warenausfuhr unterbreitet wird.
4.3 Die Kammer legt einen kurzfristigen verfügbaren Reservefonds an, um allfälligen Einnahmeneinbussen der kommenden Geschäftsjahre oder dringenden und unvorhersehbaren Ausgaben zu begegnen.
4.4 Das Rechnungsjahr und der Kostenvoranschlag wird in Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr geführt. Der Generaldirektion für Ausfuhr soll über die Handelsabteilung der spanischen Botschaft vor dem 30. Juni eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Ertragsrechnung, eine Promotionskostenrechnung und eine Rechnung über Reserven und Abschreibungen, welche im Vorjahr getätigt worden sind, unterbreitet werden.
Art. 5 Organe der Kammer

5.1 5.1 Die Kammer hat folgende Organe:
a) die Generalversammlung
b) den Vorstand
c) das Generalsekretariat
Art. 6 Die Generalversammlung

6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Kammer; sie tagt als ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung
6.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Verlauf der ersten 4 Monate des Jahres nach vorgängiger Einberufung statt. Den Vorsitz hat der Präsident oder sein Stellvertreter inne.
6.3 Die ordentliche Generalversammlung hat die folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Jahresberichtes.
b) Genehmigung der Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres und des Berichtes der Kontrollstelle, wie auch des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr.
c) Wahl oder Bestätigung des Vorstandes und der Kontrollstelle.
d) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den Vorstand.
Die ausserordentliche Generalversammlung
6.4 Die ausserordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten, von der Mehrheit des Vorstandes oder durch Gesuch von 10 % der aktiven Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, einberufen werden.
6.5 Die ausserordentliche Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Änderung der Statuten
b) Auflösung der Kammer
c) Beschlussfassung über die Gegenstände, die nicht der ordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind
Gültigkeit der Beschlüsse
6.6 Die in erster Einberufung abgehaltene ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern 25 % der Aktivmitglieder, die ihre Beiträge ordnungsgemäss entrichtet haben, anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, wird in zweiter Einberufung mit den anwesenden Mitgliedern eine zweite Versammlung abgehalten, wobei die Beschlüsse mit Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Im Falle von Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.7 Die in erster Einberufung abgehaltene ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern 40 % der Mitglieder, die ihre Beiträge ordnungsgemäss entrichtet haben, anwesend sind. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird in zweiter Einberufung mit den anwesenden Mitgliedern eine zweite Versammlung abgehalten, wobei ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln für die Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich ist.
6.8 Über Angelegenheiten, die sich nicht auf der Traktandenliste befinden, kann weder bei den ordentlichen noch den ausserordentlichen Generalversammlungen Beschluss gefasst werden.
Einberufung
6.9 Die Einberufung zur ordentlichen wie auch zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage im voraus, unter Angabe der Traktandenliste, wobei die erste zusammen mit der zweiten Einberufung erfolgen kann.
Art. 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan der Kammer und vertritt diese nach aussen. Er setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Kassier und 14 Beisitzern. Ausnahmsweise, und falls es im Interesse der Kammer angezeigt erscheint, kann diese Anzahl innerhalb des Rahmens des Generalstatutes an die momentanen Bedürfnisse angepasst werden.
7.2 Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll möglichst spanischer Nationalität sein oder sich aus gebürtigen Spaniern zusammensetzen.
7.3 Die Eigenschaft als Vorstandsmitglied ist nicht übertragbar. Alle Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
7.4 Der Vorstand wird für die Ausübung seines Amtes nicht honoriert.
7.5 Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Die Ausübung des Wahlrechtes kann schriftlich auf ein anderes Mitglied der Kammer übertragen werden, wobei jedes Mitglied lediglich zwei Stellvertretungen ausüben darf.
7.6 Die Wählbarkeit des Vorstandes ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Mitgliedschaft der Handelskammer
b) Volljährigkeit
c) ordnungsgemässe Entrichtung des Mitgliederbeitrages
d) keine Teilnahme an Arbeiten oder Wettbewerben, welche die Kammer organisiert hat
7.7 Die juristischen Personen haben einen Vertreter zur direkten Ausübung der Vorstandsfunktionen zu bezeichnen.
7.8 Die Mitglieder des Vorstandes werden unter den Mitgliedern der Kammer anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung gewählt; die Wahl ist geheim und erfolgt durch einfache Mehrheit. Die Generalversammlung kann von Fall zu Fall eine offene Wahl beschliessen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr mindestens ein Drittel derjenigen Mitglieder, die am längsten im Amt bestehen, erneuert werden soll. Die austretenden Mitglieder können wiedergewählt werden, sofern zwei Drittel. der an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern die Wiederwahl bestätigen.
7.9 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Da seine Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden, tritt der Vorstand nach Abschluss des Mandates eines jeden Mitgliedes, das ein besonderes Amt inne hat (Präsident, Vizepräsident und Kassier), zusammen und wählt in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit ein neues Mitglied in das betreffende Amt. Im Falle von Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid, sofern nicht der Präsident selber für ein Amt kandidiert, in welchem Fall der Stichentscheid einem der Vizepräsidenten obliegt.
7.10 Aktivmitglieder, welche im Vorstand ein Amt zu bekleiden wünschen, haben dies dem Vorstand im voraus schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand erstellt eine Liste über die frei gewordenen Ämter wie auch über die neuen Kandidaten und die austretenden Vorstandsmitglieder, die sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen, und bestimmt schliesslich diejenigen, die vom Vorstand zur Besetzung der freien Stellen vorgeschlagen werden. Diese Liste ist den Mitgliedern vor Abhaltung der Generalversammlungen durch das Bulletin der Kammer, auf dem Zirkularweg oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzugeben.
7.11 Sollte ein Vorstandsmitglied infolge eines im Art. 3 genannten Grundes oder wegen unentschuldigter Abwesenheit an fünf aufeinanderfolgenden Sitzungen ausscheiden, kann der Vorstand das frei gewordene Amt vorübergehend bis zur Abhaltung der nächsten Generalversammlung vergeben. Diesfalls dauert das Mandat höchstens solange an, wie das ursprünglich gedauert hätte.
7.12 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr, und zwar auf schriftliche Einberufung des Präsidenten oder auf Ersuchen des Generalsekretärs oder von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes. Ausser in Fällen von äusserster Dringlichkeit erfolgt die Einberufung mindestens 8 Tage vor der Vorstandssitzung, unter Angabe von Datum, Zeit und Traktandenliste. Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden und bei Stimmengleichheit der Präsident den Stichentscheid hat.
7.13 Der Vorstand kann aus dem Kreise seiner Mitglieder eine leitende Kommission bestellen, die sich im Auftrag der Vollversammlung des Vorstandes und unbesehen der Kompetenzen des Generalsekretärs mit vordringlichen Angelegenheiten befasst und so oft wie erforderlich zusammentritt. Der Vorstand ist ebenfalls befugt, aus seinem Kreise Spezialkommissionen zu bilden, zum Zwecke der Behandlung von Spezialgeschäften, wobei zu diesen Kommissionen ebenfalls Mitglieder der Kammer, welche nicht Vorstandsmitglieder sind, zugelassen werden können.
Art. 8 Das Generalsekretariat

8.1 Der Vorstand ernennt nach Anhören des Chefs der Handelsabteilung der spanischen Botschaft einen Generalsekretär, der spanischer Staatsangehöriger oder gebürtiger Spanier sein soll; er soll die nötige Vorbildung und Erfahrung zur Ausübung seines Amtes mitbringen. Seine Tätigkeit ist entgeltlich. Das Amt ist unvereinbar mit der Ausübung einer sonstigen Handelstätigkeit.
8.2 Der Generalsekretär übt insbesondere die folgenden Tätigkeiten aus:
a) Teilnahme an der Generalversammlung und an den Vorstandssitzungen der Kammer mit beratender Stimme, jedoch ohne Stimmrecht.
b) Durchführung aller Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gemäss Instruktionen.
c) Leitung aller Dienstleistungen der Kammer, wofür er dem Präsidenten und dem Vorstand Rechenschaft ablegt.
Art. 9 Rechnungsrevisoren

9.1 Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören. Die Generalversammlung kann an deren Stelle eine anerkannte Buchprüfungsunternehmung als Kontrollstelle bezeichnen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Bilanz und die Buchführung und erstatten zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind befugt, beim Vorstand die Aufnahme von Vermögensangelegenheiten in die Traktandenliste der Generalversammlungen zu verlangen.
Art. 10 Beziehungen zu den spanischen Behörden

10.1 Als beratendes und mitarbeitendes Organ unterhält die Kammer Beziehungen mit dem spanischen Ministerium für Wirtschaft und Handel durch die Generaldirektion für Ausfuhr und pflegt engen Kontakt mit dem Chef der Handelsabteilung der spanischen Botschaft. Sie informiert denselben regelmässig und ausführlich über die Tätigkeiten und verschafft ihm die notwendigen Informationen zur Ausübung seiner Aufgabe. Die Kammer pflegt und unterhält ebenso den nötigen Kontakt mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Spaniens.
10.2 Der spanische Botschafter der Schweiz ist Ehrenpräsident der Kammer; der spanische Generalkonsul in Zürich und der Chef der Handelsabteilung der spanischen Botschaft sind Ehrenvizepräsidenten. Letzterer ist ausserdem Berater der Kammer, mit beratender Stimme bei den Generalversammlungen und den anderen Organen der Kammer. Er kann gegebenenfalls durch den stellvertretenden Chef der Handelsabteilung oder durch einen Vertreter der spanischen Konsularbehörde vertreten werden. Die Kammer teilt dem Chef der spanischen Handelsabteilung die Einberufungen und die Traktandenlisten der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen mit, und zwar unter Einhaltung der gleichen Frist wie für die Mitglieder. Der Chef der Handelsabteilung der spanischen Botschaft kann, soweit er es als erforderlich erachtet, an den Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
10.3 Unbesehen der direkten Beziehungen zwischen den Kammern unter sich und zum Zwecke einer möglichst grossen Koordinierung, pflegt die Kammer Kontakt mit dem obersten Rat der spanischen Handelskammern, der ständigen Koordinationsstelle für die Zusammenarbeit unter den Handelskammern, der spanischen Industrie- und Seefahrtskammern und der spanischen Handelskammern im Ausland.
Art. 11 Änderung der Statuten

11.1 Über allfällige Statutenänderungen informiert der Vorstand durch den Chef der Handelsabteilung der spanischen Botschaft die Generaldirektion für Ausfuhr; dasselbe gibt darüber ihre Stellungnahme ab.
11.2 Für eine Statutenänderung ist der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder, welche ihre Beiträge ordnungsgemäss geleistet haben, erforderlich. Die Versammlung muss ordnungsgemäss einberufen worden und die vorgeschlagenen Statutenänderung mitgeteilt worden sein.
Art. 12 Auflösung der Kammer

12.1 Die Auflösung der Kammer wird anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen, welche eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Vorschlag ergeht vom Vorstand, der vorgängig die Generaldirektion für Ausfuhr informiert hat. Die Auflösung ist nur unter der Voraussetzung gültig, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder nicht dagegen gestimmt haben.
12.2 Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung die Art der Liquidation, wobei die Archive, die Aktiven, die Bücher und die sonstigen Dokumente bei der spanischen Botschaft hinterlegt werden. Der Liquidationserlös wird ebenfalls bei der Botschaft zuhanden des Ministeriums für Wirtschaft und Handel hinterlegt, welche über die Weiterverwendung befindet.
Art. 13 Schlussbestimmungen

13.1 Vorstehende Statuten sind in der Generalversammlung vom 4. Juni 1981 angenommen worden.
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